BGH stärkt Verbraucher-Rechte bei Produktmängel muss ein Händler auch Gutachterkosten zahlen

In einem Streit um schlecht verlegten Parkettboden hat ein Kläger vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen. Der Händler muss sogar die Kosten eines Privatgutachtens bezahlen. 

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Können Verbraucher Produktmängel nur mit einem Privatgutachten nachweisen, muss der Händler die Gutachterkosten bezahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Streit um falsch verlegtes Parkett. (Az: VIII ZR 275/13)

Die Kläger hatten in einem Handwerker-Fachmarkt Massivholzparkett gekauft. Ein Schreiner verlegte das Parkett entsprechend der mitgelieferten Anleitung. Später traten Verwölbungen auf. Händler und Hersteller sahen die Ursache in einer zu geringen Luftfeuchtigkeit und lehnten Schadenersatz ab. Der Kunde wollte sich damit nicht abfinden und holte ein Privatgutachten ein. Danach war das Parkett zwar nach einer in der Anleitung empfohlenen Methode verlegt worden, diese sei aber ungeeignet gewesen. Gestützt darauf hat der Kunde eine Preisminderung von 30 Prozent verlangt.

Das Amtsgericht Andernach hat den Händler entsprechend verurteilt. Streitig war danach aber noch, ob der Händler auch die Kosten des Privatgutachtens bezahlen muss. Dies hat der BGH nun bejaht. Laut Gesetz müsse bei Mängeln der Verkäufer „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen  Aufwendungen“ tragen.

Quelle: FAZ.net mit AFP  30.04.2014


Polstermöbel-Gutachten sind keine Domäne für IHK-Sachverständige

Landgericht spricht den Sachverständigen im Raumausstatterhandwerk der Handwerkskammern die Kompetenz zu, industriell hergestellte Polstermöbel zu begutachten.

Immer wieder kommt es vor, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der HWK für das Fachgebiet Raumausstattung seitens der Möbelhändler und Möbelhersteller abgelehnt werden. Mit der Begründung, industriell gefertigten Polstermöbel könnten nur von SV der IHK beurteilt werden. Ein Sachverständiger des KFZ-Handwerks, kann jedoch Autos die in der Regel von der Autoindustrie gefertigt werden auf etwaige Mängel beurteilen. Warum soll ein SV der für das Raumausstatter-Handwerk ö.b.v. ist keine industriell gefertigten Polstermöbel unter Berücksichtigung der geltenden Güte- und Prüfbestimmungen und der nötigen Schulung beurteilen können?   

(Quelle RZ 5/2013)


Privatgutachten muss auch im gerichtlichen Verfahren beachtet werden

Erneut hat der BGH entschieden, dass ein im Prozess vorgelegtes Privatgutachten vom Gericht auch beachtet werden muss. Das Gericht muss von sich aus darlegen, warum es einem gerichtlichem und nicht dem Privatgutachten folgen will. Und dies darf nicht durch Worthülsen geschehen, sondern muss für den konkreten Fall entschieden werden. Tut es dies nicht, verletzt es das rechtliche Gehör derjenigen Partei, die das Privatgutachten in den Prozess eingeführt hat.

Durch diese erneute Entscheidung des höchsten Gerichtes, gewinnt das in den Prozess eingebrachte Privatgutachten immer mehr an Bedeutung.   

Deswegen wird es immer wahrscheinlicher, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, wenn er von einem in den Prozess eingebrachten Privatgutachten abweicht, zu den fachlichen Einwänden gehört werden muss (BGH, Beschluss vom 12.01.2011 – IV ZR 190/08) 


Ortstermin des im Privatauftrag tätigen Sachverständigen: 

Der privat tätige Sachverständige schließt mit seinem Auftraggeber einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB. Das Pflichtprogramm ergibt sich dann aus der mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung. In der Regel bestimmt dieser Auftraggeber in seinem Auftrag Angebot, ob und wie der Sachverständige seinen Ortstermin durchzuführen habe sowie ob und wen dieser Sachverständige dann an seinen „Vor-Ort-Ermittlungen“ teilhaben lassen darf; dem so privat angegangenen Sachverständigen steht aufgrund seiner Privatautonomie grundsätzlich frei, ob er den Auftrag dieses Kunden unter diesen genannten Bedingungen annehmen will.

Zu beachten ist bei einem privat beauftragten Sachverständigen und darauf sollte dieser seinen Auftraggeber hinweisen, dass die Verwertbarkeit und auch die Überzeugungskraft eines Privatgutachters gesteigert wird, wenn die Durchführung der örtlichen Besichtigung beim Ortstermin eines gerichtlichen Sachverständigen entspricht. Dies ist der Fall, wenn der privat tätige Sachverständige den potenziellen Gegnern des Auftraggebers ein realisierbares Teilnahmerecht einräumt und betreffend den Ortstermin des privaten Sachverständigen ferner die Grundsätze der Parteienöffentlichkeit gewahrt werden.  

Quelle: OLG Düsseldorf 39 O 42/15,  

 
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