Es gibt unterschiedliche Arten von Gutachten!
Das Gerichtsgutachten:
Bei einem Gerichtsgutachten erfolgt der Auftrag durch das Gericht, welches im Anschluss auch eine Entscheidung in der Sache fällt.
Hier erhält der Sachverständige seine Informationen aus der Gerichtsakte. Die Beweisfragen sind durch das Gericht oder Rechtsanwälte formuliert und nur diese dürfen im Gutachten beantwortet werden. Es besteht kein Spielraum um weitere Sachverhalte zu klären.
Das Privatgutachten:
Privatgutachten werden durch den Endverbraucher, Händler, Hersteller oder Handwerkern in Auftrag gegeben.
Ziel ist die neutrale Beurteilung und Bewertung von Sachverhalten sowie die Prüfung von Ist- und Sollzuständen. Da ein Rechtsanwalt sich in der Regel bei fachlichen Fragen nicht soweit auskennt oder die nötige Sachkunde hat, benötigt er üblicherweise einen Experten zur Erstellung eines Gutachtens, um die Fakten zu erhalten und seinem Mandanten die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens aufzeigen zu können. Die Informationen können direkt durch den Auftraggeber übermittelt oder durch den Sachverständigen angefragt werden. Auch sind viele Informationen durch das persönliche Gespräch zu erfahren. Ein Vorteil des Privatgutachtens ist, sofern alle Parteien beteiligt sind, dass es zu einem außergerichtlichen Vergleich kommen kann. Dabei kann die Lösung des Streits durch einbeziehen der Gegenpartei oder beteiligter Experten herbeigeführt werden. Auch sind die Kosten und der Zeitaufwand, meist geringer, als bei einem Gerichtsgutachten.
Das Versicherungsgutachten
Versicherungen und Geschädigte nutzen die Erstellung von unabhängigen Gutachten, um die Ursachen strittiger Sach- und Haftpflichtschäden bei Möbeln und Inneneinrichtungen festzustellen. Ebenfalls dient ein Versicherungsgutachten der Prüfung von Schadensursache und Ermittlung der Schadenshöhe, sowie der Analyse der Nachvollziehbarkeit von Schadensursachen für die Regulierung von Versicherungsschäden.
Das selbständige Beweisverfahren
Durch das selbständige Beweisverfahren das 1990 an die Stelle des Beweissicherungsverfahrens getreten ist, sollen die Gerichte entlastet werden. Es lässt noch zusätzlich die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu. Der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ist bei Gericht schriftlich einzureichen.
Der Sachverständige wird vom Gericht bestellt. Damit ist ausgeschlossen, dass der Antragsteller Einfluss auf die Beweisaufnahme nehmen kann. Ziel ist es, die Bereitschaft der Parteien zu fördern und den Konflikt nach einer mündlichen Erörterung gütlich beizulegen.
Das Schiedsgutachten
Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom Privatgutachten darin, dass nicht eine Partei sondern beide Parteien den Sachverständigen beauftragen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Fronten nicht verhärtet- und sich beide Parteien über die Kompetenz des Sachverständigen einig sind. Beide Parteien verpflichten sich dem Gutachten zu folgen und die Empfehlungen anzuerkennen. Durch diese Vorgehensweise kann eine Lösung schneller und kostengünstiger als vor Gericht gefunden werden.
Das Bewertungsgutachten
Um den Verkehrs-, Zeit- oder Vermarktungswert von Einrichtungsgegenständen bei Erb-, Scheidungs- und Insolvenzverfahren zu ermitteln, eignet sich ein Bewertungsgutachten.
Ein Gutachten soll für den fachlichen Laien verständlich und nachvollziehbar beschrieben sein. Fachbegriffe und Ergebnisse sollten "übersetzt" werden, so dass bei Streitfällen im Idealfall beide Parteien Klarheit bekommen.
Für das erstellen eines Gutachtens ist neben einer guten Vorarbeit zu einen Ortstermin, auch umfangreiche Prüf- und Messgeräte erforderlich.