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Der Auftragnehmer einer handwerklichen Leistung ist verpflichtet, unabhängig davon welche Vertragsgestaltung mit dem Auftraggeber vereinbart wurde, seine Leistungen und eingesetzten Materialien und Werkstoffe gemäß den anerkannten Regeln des Fachs und Stand der Technik zu erbringen und abzuliefern.
Die erstellten Produkte und so auch handwerklichen Leistungen müssen die zugesicherten Eigenschaften gemäß den allgemeinen Empfehlungs- und Bewertungsmaßstäben, aufweisen und gewährleisten.
In einigen Fällen kann durch unzureichende Aufklärung über eine handwerkliche Leistung, ein Material oder Produkt, seitens des Händlers, die Erwartungshaltung des Kunden nicht erfüllt werden.